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Channel: Kommentare zu: Gut oder Böse? –„Das neue Widerrufsrecht“
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Von: Katrin Trautzold

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Sehr geehrter Herr Hrapunovics,

beim Dropshipping (Streckengeschäft) werden Sie als Verkäufer Vertragspartner des Käufers, unabhängig davon, ob die Ware direkt von Ihrem Händler an Ihre Kunden geliefert wird. Es handelt sich rechtlich daher um einen normalen Kauf, bei dem der Verkäufer lediglich kein eigenes Lager vorhält, sondern die Ware direkt über den Großhändler oder Hersteller verschicken lässt. Auch solche Geschäfte werden vom Gesetz erfasst.

Das hat zur Folge, dass nicht Ihr chinesischer Partner das 14tägige Widerrufsrecht einräumen muss, sondern Sie.

Für die Rücksendung empfehle ich Ihnen, in der Widerrufsbelehrung die eigene, deutsche Geschäftsadresse anzugeben. Eine abschließende und rechtssichere Antwort auf diese Frage kann Ihnen aber nur ein Rechtsanwalt geben.

Zur Rückzahlung der sog. „Hinsendekosten“, also der Kosten, die bei der Warenzustellung an Ihren Kunden angefallen sind, sind Sie gesetzlich auch dann verpflichtet, wenn Sie die Gebühren an den Paket-Dienst weitergeben. Durch die Regelung soll dem Verbraucher die Kostenlast genommen werden, damit er nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird.


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